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Attestpflicht bei versäumten Leistungserhebungen
Attestpflicht bei versäumten Leistungserhebungen
Mit ausreichender Entschuldigung versäumte angekündigte Leistungsnachweise (vgl. § 20 BaySchO) werden nachgeholt. Ggf. kann die
Vorlage eines ärztlichen Attests
gefordert werden.
Diese Seite wurde zuletzt am 17.10.19 aktualisiert.
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